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Grenzüberschreitender Verkehr: Tachographen müssen nachgerüstet werden

Bei Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (über 2,5 Tonnen ab dem 1. Juli 2026), die im grenzüberschreitenden Transport tätig sind, muss künftig gemäß der aktuellen EU-Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der intelligente Tachograph der 2. Generation (Smart Tacho 2-Geräten - SMT2) in Neufahrzeugen verbaut beziehungsweise in Bestandfahrzeugen nachgerüstet werden.

Bei der Implementierung der intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr gelten folgende Fristen:

  • Seit 21. August 2023 muss in allen neu zugelassenen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ein intelligenter Tachograph der 2. Generation verbaut sein.

  • Ab 1. Januar 2025 müssen alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Generation umgerüstet sein.

  • Ab 19. August 2025 muss in allen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, in denen bereits ein Tachograph der 1. Generation verbaut war, der intelligente Tachograph der 2. Generation verbaut sein.

Aufgrund der Lieferschwierigkeiten der Hersteller können die Mitgliedstaaten laut EU die Umrüstfrist verlängern und den Betreibenden bis zum 18. August 2025 Zeit geben, schwere Nutzfahrzeuge, die zwischen dem 21. August 2023 und dem 31. Dezember 2023 zugelassen wurden, mit den Smart Tacho 2-Geräten nachzurüsten.

Ab 1. Juli 2026 müssen alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einem intelligenten Tachographen der 2. Generation ausgestattet sein. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Tachographen und die daraus resultierenden Vorgaben obliegen dem Betreibenden des Fahrzeugs.

Im nationalen Verkehr gilt weiterhin die Handwerkerausnahmeregelung:

§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) entbindet Handwerkerinnen und Handwerker von der Fahrtenschreiberpflicht, sofern das entsprechende Fahrzeug über 3,5 Tonnen und unter 7,5 Tonnen wiegt und die Fahrt in einem Radius von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens erfolgt. Jedoch nur insofern, als dass der Fahrtenschreiber nicht genutzt werden, sich jedoch im Fahrzeug befinden muss. Sobald der Radius von 100 km überschritten wird – auch wenn es sich nur um eine einmalige Fahrt handelt – besteht die Pflicht zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.